CareLit Fachartikel
Kosten für Abschriften aus der Patientenakte
Das Krankenhaus, Berlin · 2017 · Heft 5 · S. 410 bis 412
Dokument
176085
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Begehrt der Patient oder dessen Erbe Abschriften aus der Patientenakte gemäß § 630g Abs. 3, Abs. 1 BGB, ist er hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Fertigung der Abschriften vorleistungspflichtig gemäß § 811 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Vorlegungsverpflichtete kann die Vorlegung bis zur Kostenerstattung verweigern. Ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht des Vorlegungsverpflichteten ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern von dem Vorlegungsverpflichteten unter Mitteilung der zu erwartenden Kosten geltend zu machen.
Schlagworte
KOSTEN
KRANKENHAUS
PATIENT
KOSTENERSTATTUNG
KRANKENAKTE
URTEIL
Abschriften
Gemäß
Vorlegungsverpflichteten
Patientenakte
Begehrt
Dessen
Hinsichtlich
Entstehenden
Fertigung
Vorleistungspflichtig