Irreführende Werbung für Schuheinlagen: Fehlende wissenschaftliche Absicherung von Werbeaussagen
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 1 · S. 20 bis 24
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Irreführung ist in der Werbung für Medizinprodukte (hier: Schuheinlagen) dann gegeben, wenn eine therapeutische Wirksamkeit als objektiv richtig beigemessen wird, diese Wirksamkeit aber fachlich (noch) umstritten ist, oder wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (Anschluss BGH, Urt. v. 6.2.2013,1 ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Irreführend ist die Werbung für Schuheinlagen mit der Behauptung, deren Tragen sei geeignet, das durch Schmerzen beeinträchtigte Wohlbefinden positiv zu verändern.