CareLit Fachartikel

Höhe der persönlichen Zulage gern. §23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach einer zum Zeitpunkt der Überleitung geltenden befristeten Arbeitszeitreduzier…

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 5 · S. 306 bis 309

Dokument
176270
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2017
Jahrgang 31
Seiten
306 bis 309
Erschienen: 2017-05-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Steht einem Arbeitnehmer wegen des Rühens des Arbeitsverhältnisses bei der Überleitung kein Entgelt zu, ist für die Berechnung der persönlichen Zulage gern. §23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV-N Hessen ein fiktives Entgelt zugrunde zu legen. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung befristet in Teilzeit beschäftigt war.

Schlagworte

HESSEN ARBEITNEHMER ARBEITSZEIT TARIFVERTRAG VERGÜTUNG THERAPIE HÖHE ARBEITSVERHÄLTNIS ES RICHTLINIE LEISTUNG Zeitschrift für Tarifrecht München