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Höhe der persönlichen Zulage gern. §23 Abs. 5 TV-N Hessen bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach einer zum Zeitpunkt der Überleitung geltenden befristeten Arbeitszeitreduzier…
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 5 · S. 306 bis 309
Dokument
176270
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Steht einem Arbeitnehmer wegen des Rühens des Arbeitsverhältnisses bei der Überleitung kein Entgelt zu, ist für die Berechnung der persönlichen Zulage gern. §23 Abs. 5 Unterabs. 7 TV-N Hessen ein fiktives Entgelt zugrunde zu legen. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung befristet in Teilzeit beschäftigt war.
Schlagworte
HESSEN
ARBEITNEHMER
ARBEITSZEIT
TARIFVERTRAG
VERGÜTUNG
THERAPIE
HÖHE
ARBEITSVERHÄLTNIS
ES
RICHTLINIE
LEISTUNG
Zeitschrift für Tarifrecht
München