CareLit Fachartikel
Mischpreisbildung für Arzneimittel ist rechtswidrig (Albiglutid)
Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 5 · S. 204 bis 215
Dokument
176351
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Dem Beschluss des GBA über die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 3 SGB V kommt als Teil der Arzneimittel-Richtlinie (§ 35a Abs. 3 Satz 6 SGB V) normative Wirkung zu, die die an der Preisbildung Beteiligten ebenso bindet wie sofern sie angerufen wird die Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 SGB V. Die Genannten haben im Rahmen der Preisvereinbarung oder festsetzung keine Kompetenz, den Nutzenbewertungsbeschluss des GBA inhaltlich zu überprüfen oder zu verwerfen, auch nicht im Rahmen einer bloßen Evidenzkontrolle.
Schlagworte
SCHIEDSSTELLE
ARZNEIMITTEL
BILDUNG
VEREINBARUNG
KOSTEN
WIRKUNG
LÖSUNGSMITTEL
DEUTSCHLAND
ZULASSUNG
PATIENTEN
DIÄT
METFORMIN
KONTRAINDIKATIONEN
HÖHE
THERAPIE
GLIBENCLAMID