CareLit Fachartikel

Mischpreisbildung für Arzneimittel ist rechtswidrig (Albiglutid)

Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 5 · S. 204 bis 215

Dokument
176351
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2017
Jahrgang 39
Seiten
204 bis 215
Erschienen: 2017-05-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Dem Beschluss des GBA über die Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 3 SGB V kommt als Teil der Arzneimittel-Richtlinie (§ 35a Abs. 3 Satz 6 SGB V) normative Wirkung zu, die die an der Preisbildung Beteiligten ebenso bindet wie sofern sie angerufen wird die Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 SGB V. Die Genannten haben im Rahmen der Preisvereinbarung oder festsetzung keine Kompetenz, den Nutzenbewertungsbeschluss des GBA inhaltlich zu überprüfen oder zu verwerfen, auch nicht im Rahmen einer bloßen Evidenzkontrolle.

Schlagworte

SCHIEDSSTELLE ARZNEIMITTEL BILDUNG VEREINBARUNG KOSTEN WIRKUNG LÖSUNGSMITTEL DEUTSCHLAND ZULASSUNG PATIENTEN DIÄT METFORMIN KONTRAINDIKATIONEN HÖHE THERAPIE GLIBENCLAMID