CareLit Fachartikel

Krankenkasse muss Rabattsatz für Arzneimittel bekanntgeben

Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 5 · S. 222 bis 228

Dokument
176353
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2017
Jahrgang 39
Seiten
222 bis 228
Erschienen: 2017-05-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Eine Krankenkasse ist zur Bekanntgabe des zwischen ihr und der Herstellerin eines Arzneimittels vereinbarten Rabattsatzes für dieses Arzneimittel verpflichtet. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehen einem je-dermann zustehenden Informationsanspruch keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegen. Es handelt sich bei einem vertraglich vereinbarten Rabattsatz nicht um ein Betriebsund Geschäftsgeheimnis der Herstellerin des Arzneimittels. Die Bekanntgabe der Höhe des Rabattsatzes ermöglicht keine Rückschlüsse auf deren Kalkulationsgrundlagen.

Schlagworte

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