CareLit Fachartikel
Krankenkasse muss Rabattsatz für Arzneimittel bekanntgeben
Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 5 · S. 222 bis 228
Dokument
176353
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Krankenkasse ist zur Bekanntgabe des zwischen ihr und der Herstellerin eines Arzneimittels vereinbarten Rabattsatzes für dieses Arzneimittel verpflichtet. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehen einem je-dermann zustehenden Informationsanspruch keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegen. Es handelt sich bei einem vertraglich vereinbarten Rabattsatz nicht um ein Betriebsund Geschäftsgeheimnis der Herstellerin des Arzneimittels. Die Bekanntgabe der Höhe des Rabattsatzes ermöglicht keine Rückschlüsse auf deren Kalkulationsgrundlagen.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
URTEIL
INFORMATION
KRANKENKASSE
UNTERNEHMEN
VERTRAG
ES
HÖHE
APOTHEKER
INFORMATIONSMANAGEMENT
TACROLIMUS
DEUTSCHLAND
ZEIT
SCHREIBEN
KAPSELN
BEURTEILUNG