CareLit Fachartikel
Probezeit: Abgekürzte Kündigungsfrist
Sausen, P.; · Altenheim, Hannover · 2017 · Heft 6 · S. 32 bis 33
Dokument
176379
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Wenn ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vorsieht, kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Falls eine weitere Regelung eine längere Kündigungsfrist festlegt, muss klar formuliert sein, dass die längere Frist erst nach Ablauf der Probezeit gelten soll.
Schlagworte
PROBEZEIT
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
ARBEITSVERTRAG
KÜNDIGUNG
MITARBEITER
ARBEITSVERHÄLTNIS
ES
ZEIT
HAND
Altenheim
Hannover