CareLit Fachartikel
Verbot der Quersubventionierung von anderen Zweckbetrieben
Das Krankenhaus, Berlin · 2017 · Heft 6 · S. 489 bis 490
Dokument
176636
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Krankenhausbereich werden Rettungsdienste und Medizinische Versorgungszentren häufig zum Beispiel als gemeinnützige Wohlfahrtsbetriebe nach § 66 Abgabenordnung (AO) behandelt. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege können einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb darstellen, soweit sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten hilfsbedürftigen Personen dienen (§ 66 Absatz 1 AO). Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen (§ 66 Absatz 2 Satz 1 AO).
Schlagworte
FREIE WOHLFAHRTSVERBAENDE
SCHLESWIG-HOLSTEIN
VERBOT
ENTSCHEIDUNG
FINANZIERUNG
KRANKENHAUS
EIGNUNG
RECHTSPRECHUNG
FINANZVERWALTUNG
Das Krankenhaus
Berlin