Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten Notwendige Voraussetzung einerabgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung
Die Personalvertretung, Berlin · 2017 · Heft 6 · S. 235 bis 238
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Tätigkeitsmerkmal ,Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ i. S. d. VergGr. Ila Fallgr. la der Anlage la zum BAT-O setzt voraus, dass die von der Angestellten auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Abzustellen ist dabei auf die konkreten, der Angestellten im Rahmen des Arbeitsvorgangs zugewiesenen Tätigkeiten, nicht darauf, welche Tätigkeiten typischerweise mit einer solchen Stelle verbunden sind.