CareLit Fachartikel

Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten Notwendige Voraussetzung einerabgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung

Die Personalvertretung, Berlin · 2017 · Heft 6 · S. 235 bis 238

Dokument
176666
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2017
Jahrgang 60
Seiten
235 bis 238
Erschienen: 2017-06-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Das Tätigkeitsmerkmal ,Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ i. S. d. VergGr. Ila Fallgr. la der Anlage la zum BAT-O setzt voraus, dass die von der Angestellten auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und sie über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Abzustellen ist dabei auf die konkreten, der Angestellten im Rahmen des Arbeitsvorgangs zugewiesenen Tätigkeiten, nicht darauf, welche Tätigkeiten typischerweise mit einer solchen Stelle verbunden sind.

Schlagworte

TÄTIGKEIT SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN AUSBILDUNG GUTACHTEN GERICHT GRUPPE INFORMATIK ARBEITSVERHÄLTNIS ES BEURTEILUNG Die Personalvertretung Berlin