Der neue Behinderungsbegriff des Bundesteilhabegesetzes(§ 2 Abs. 1 SGB K) Teiln
Luthe, E.-W.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2017 · Heft 7 · S. 77 bis 82
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Behinderte Menschen sind Menschen, die aufgrund ihrer Funktionsbeeinträchtigungen (körperlich, seelisch, geistig, neurologisch = Sinnesbeeinträchtigungen) in Wechselwirkung mit einstellungsund umweltbedingten Barrieren an der gesellschaftlichen Teilhabe gehindert sind. Das Gesetz verwendet in der ab 1. 1. 2018 geltenden Fassung den Begriff der Teilhabehinderung anstatt des Begriffs der Teilhabebeeinträchtigung. Die Teilhabehinderung ist rein sprachlich eine Verschärfung gegenüber dem Begriff der Teilhabebeeinträchtigung. Während eine Beeinträchtigung bereits dann vorliegen kann, wenn lediglich eine Abweichung vo…