Zum Betreuungsbedarf
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2017 · Heft 6 · S. 118 bis 120
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hier liegen solche weiteren Ermittlungen vor, die eine erneute Anhörung der Betroffenen erforderten. Aus der Beschwerdeentscheidung ergibt sich, dass das Landgericht im Beschwerdeverfahren die behandelnde Ärztin telefonisch angehört hat. Mit der Einschätzung der Ärztin hat sich das Landgericht ausführlich auseinandergesetzt. Zwar hat sich das Landgericht nicht allein auf diese Einschätzung der Ärztin gestützt. Wie sich aber bereits daraus ergibt, dass es das Landgericht für erforderlich hielt, die Ärztin ergänzend anzuhören, war die von ihr getroffene Aussage für die Entscheidung zumindest von nicht unerhebliche…