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BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2017 · Heft 6 · S. 124 bis 127

Dokument
176907
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2017
Jahrgang 26
Seiten
124 bis 127
Erschienen: 2017-06-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Im vorliegenden Fall ist die unstreitig von der Beklagten unterschriebene Erklärung vom 02. April 2013 ihr bereits nach ihrer eigenen Darstellung nicht als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf überlassen worden. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Vertrag über die Kurzzeitpflege vom 03. April 2013 oder aus dem Nachtrag zur Änderung zum Vertrag Kurzzeitpflege vom 02. Mai 2015.

Schlagworte

URTEIL LEISTUNG TÄTIGKEIT BUNDESGERICHTSHOF VERTRAG UNTERBRINGUNG WISSEN HÖHE GOLF PERSONEN RECHTSPRECHUNG NAMEN SCHREIBEN BEURTEILUNG SOZIALARBEITER BERUFE