CareLit Fachartikel

Herstellungserlaubnis nach § 13 I AMG für die Heilquellen

Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 6 · S. 261 bis 263

Dokument
176919
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2017
Jahrgang 39
Seiten
261 bis 263
Erschienen: 2017-06-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG gewerbsoder berufsmäßig herstellt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 1 AMG (sog. Herstellungserlaubnis). Im Falle der Heilwässer kommt allein eine Herstellungserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG in Betracht. Dann müsste es sich bei den Heilwässern um Stoffe oder Zubereitungen handeln, die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen,…

Schlagworte

GUTACHTEN ARZNEIMITTEL WIRKUNG URTEIL BEHÖRDE HESSEN MENSCHEN TIER SCHREIBEN RICHTLINIE ES ZEIT RECHTSPRECHUNG WERBUNG TRINKEN BÄDER