Herstellungserlaubnis nach § 13 I AMG für die Heilquellen
Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 6 · S. 261 bis 263
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG gewerbsoder berufsmäßig herstellt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 1 AMG (sog. Herstellungserlaubnis). Im Falle der Heilwässer kommt allein eine Herstellungserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG in Betracht. Dann müsste es sich bei den Heilwässern um Stoffe oder Zubereitungen handeln, die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen,…