Aufhebungsvertrag Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 6 · S. 380 bis 383
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für die Ursächlichkeit einer Täuschung reicht es nicht ohne Weiteres aus, dass die arglistige Täuschung conditiosine qua non, d. h. nicht wegzudenkende Ursache für die angefochtene Willenserklärung ist. Nach §123 Abs. 1 BGB muss der Anfechtende vielmehr durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden sein. Dafür muss er noch bei Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Täuschung gehandelt haben und nicht aufgrund einer von der Täuschung nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung die Willenserklärung abgegeben haben. Maßgebend sind insoweit die tatsächlichen Umständ…