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Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 6 · S. 383 bis 384

Dokument
177006
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2017
Jahrgang 31
Seiten
383 bis 384
Erschienen: 2017-06-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Eine Beteiligung von Betriebsverfassungsorganen im Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist nur geboten, wenn sie als Inhaber des streitigen Anspruchs oder Rechts ernsthaft in Betracht kommen. Bei der Mitbestimmung über eine Entscheidung eines herrschenden Unternehmens eines Konzerns, die denknotwendig unternehmensübergreifend getroffen wird, scheidet daher eine Betroffenheit der örtlichen Betriebsräte oder bestehender Gesamtbetriebsräte iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG aus.

Schlagworte

LEISTUNG ARBEITNEHMER EINRICHTUNG BEITRÄGE UNTERNEHMEN ARBEITGEBER VERHALTEN PERSONEN RECHTSPRECHUNG SOFTWARE ES BEURTEILUNG Zeitschrift für Tarifrecht München