CareLit Fachartikel
Mitbestimmung bei Einrichtung und Betrieb einer Facebookseite
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 6 · S. 383 bis 384
Dokument
177006
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine Beteiligung von Betriebsverfassungsorganen im Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist nur geboten, wenn sie als Inhaber des streitigen Anspruchs oder Rechts ernsthaft in Betracht kommen. Bei der Mitbestimmung über eine Entscheidung eines herrschenden Unternehmens eines Konzerns, die denknotwendig unternehmensübergreifend getroffen wird, scheidet daher eine Betroffenheit der örtlichen Betriebsräte oder bestehender Gesamtbetriebsräte iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG aus.
Schlagworte
LEISTUNG
ARBEITNEHMER
EINRICHTUNG
BEITRÄGE
UNTERNEHMEN
ARBEITGEBER
VERHALTEN
PERSONEN
RECHTSPRECHUNG
SOFTWARE
ES
BEURTEILUNG
Zeitschrift für Tarifrecht
München