CareLit Fachartikel

Zum Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr. 3101 der BKV

PflegeRecht, Neuwied · 2017 · Heft 6 · S. 369 bis 387

Dokument
177170
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2017
Jahrgang 21
Seiten
369 bis 387
Erschienen: 2017-06-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Als Berufskrankheit wird gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII eine Krankheit nur dann entschädigt, wenn sie in der von der Bundesregierung erlassenen Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist. In die Liste aufgenommen werden nur solche Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übliche Bevölkerung ausgesetzt sind. Dies ist im Bereich der Krankenund Altenpflege regelmäßig der Fall.

Schlagworte

TUBERKULOSE BERUFSKRANKHEIT TÄTIGKEIT INFEKTION AUGE THERAPIE SICHERHEIT KRANKHEIT BUNDESREGIERUNG WISSENSCHAFT ARBEIT BEVÖLKERUNG ALTENPFLEGE CHORIOIDITIS PATIENTEN PATIENTENAUFNAHME