CareLit Fachartikel
Zum Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit nach der Nr. 3101 der BKV
PflegeRecht, Neuwied · 2017 · Heft 6 · S. 369 bis 387
Dokument
177170
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Als Berufskrankheit wird gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII eine Krankheit nur dann entschädigt, wenn sie in der von der Bundesregierung erlassenen Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist. In die Liste aufgenommen werden nur solche Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übliche Bevölkerung ausgesetzt sind. Dies ist im Bereich der Krankenund Altenpflege regelmäßig der Fall.
Schlagworte
TUBERKULOSE
BERUFSKRANKHEIT
TÄTIGKEIT
INFEKTION
AUGE
THERAPIE
SICHERHEIT
KRANKHEIT
BUNDESREGIERUNG
WISSENSCHAFT
ARBEIT
BEVÖLKERUNG
ALTENPFLEGE
CHORIOIDITIS
PATIENTEN
PATIENTENAUFNAHME