Eine Vollzeitstelle in der Pflege eingebüßt
Care konkret, Hannover · 2017 · Heft 6 · S. 8
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nahezu unbemerkt ist bei der Umsetzung des PSG II und PSG III bisher geblieben, dass seit dem 1.01.2017 der MDK die sogenannte Heimpflegebedürftigkeit nicht mehr prüft, § 43 Abs. 1SGB XI in der neuen Fassung gewährt nun einen Rechtsanspruch auf stationäre Pflegeleistungen. Die Versicherten haben also ein echtes Wahlrecht, welche Art von Leistungen abgerufen werden sollen. Diese neue Wahlfreiheit gilt nicht uneingeschränkt. Für den Bezug von Leistungen der Sozialhilfe formuliert § 65 SGB Xli weiter-wie bisher-die Eingrenzung. Insofern ist die Prüfung lediglich vom MDK auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen.