CareLit Fachartikel

Zum Personalvertretungsrecht Schriftlichkeitsgebot des §69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG

Die Personalvertretung, Berlin · 2017 · Heft 7 · S. 263 bis 267

Dokument
177243
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2017
Jahrgang 60
Seiten
263 bis 267
Erschienen: 2017-07-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme des Leiters der Dienststelle wird auch dann „schriftlich“ verweigert im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmung verweigernde Schreiben eingescannt und in Form einer PDF-Datei, die die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Personalrats bildlich wiedergibt, als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.

Schlagworte

PERSONALRAT RECHTSPRECHUNG BEDARFSPLANUNG GESETZ PERSONALVERTRETUNGSRECHT IDENTITÄT SCHREIBEN ARBEIT ES VERSTÄNDNIS ZEIT TELEFAX HAND NAMEN Die Personalvertretung Berlin