CareLit Fachartikel
Zum Personalvertretungsrecht Schriftlichkeitsgebot des §69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG
Die Personalvertretung, Berlin · 2017 · Heft 7 · S. 263 bis 267
Dokument
177243
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme des Leiters der Dienststelle wird auch dann „schriftlich“ verweigert im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmung verweigernde Schreiben eingescannt und in Form einer PDF-Datei, die die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Personalrats bildlich wiedergibt, als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.
Schlagworte
PERSONALRAT
RECHTSPRECHUNG
BEDARFSPLANUNG
GESETZ
PERSONALVERTRETUNGSRECHT
IDENTITÄT
SCHREIBEN
ARBEIT
ES
VERSTÄNDNIS
ZEIT
TELEFAX
HAND
NAMEN
Die Personalvertretung
Berlin