CareLit Fachartikel
Überlassung einer DRK-Schwester unterliegt dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2017 · Heft 7 · S. 421 bis 433
Dokument
177509
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In bundesweit 33 Schwesternschaften des DRK sind derzeit etwa 22. 000 Schwestern organisiert. Einige Tausend arbeiten in DRK-Einrichtungen, 18. 000 werden nach Angaben ihres Verbands jedoch über spezielle Vereinbarungen dauerhaft in anderen Kliniken und Krankenhäusern in ihren Pflegeberufen eingesetzt. Die Schwesternschaften überlassen quasi öffentlichen oder privaten Kliniken ihre Vereinsmitglieder. Sie bekommen dafür ein Entgelt, das die Personalund Verwaltungskosten umfasst.
Schlagworte
SCHWESTERNSCHAFT
RICHTLINIE
RECHTSPRECHUNG
FRAU
TÄTIGKEIT
ARBEITNEHMER
ARBEITSLEISTUNG
ESSEN
BERUFE
PERSONEN
BERUFSAUSÜBUNG
MENSCHEN
FEHLZEITEN
VERHALTEN
VERSICHERUNGSSCHUTZ
RISIKO