CareLit Fachartikel

Überlassung einer DRK-Schwester unterliegt dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2017 · Heft 7 · S. 421 bis 433

Dokument
177509
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 7 / 2017
Jahrgang 21
Seiten
421 bis 433
Erschienen: 2017-07-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

In bundesweit 33 Schwesternschaften des DRK sind derzeit etwa 22. 000 Schwestern organisiert. Einige Tausend arbeiten in DRK-Einrichtungen, 18. 000 werden nach Angaben ihres Verbands jedoch über spezielle Vereinbarungen dauerhaft in anderen Kliniken und Krankenhäusern in ihren Pflegeberufen eingesetzt. Die Schwesternschaften überlassen quasi öffentlichen oder privaten Kliniken ihre Vereinsmitglieder. Sie bekommen dafür ein Entgelt, das die Personalund Verwaltungskosten umfasst.

Schlagworte

SCHWESTERNSCHAFT RICHTLINIE RECHTSPRECHUNG FRAU TÄTIGKEIT ARBEITNEHMER ARBEITSLEISTUNG ESSEN BERUFE PERSONEN BERUFSAUSÜBUNG MENSCHEN FEHLZEITEN VERHALTEN VERSICHERUNGSSCHUTZ RISIKO