Aktueller Patientenwille, mutmasslicher Patientenwille oder wohlverstandenes Interesse?
Suter, F.; · NovaCura, Bern · 2017 · Heft 6 · S. 12 bis 14
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
„Hat die urteilsunfähige Person keine Patientenverfügung errichtet oder ist die Patientenverfügung wegen Formmängeln ungültig, berücksichtigen die vertretungsberechtigten Personen den mutmasslichen Willen und die Interessen des Patienten. Das neue Erwachsenenschutzrecht legt fest, welche Personen der Reihe nach berechtigt sind, an Stelle des Patienten über medizinische Massnahmen zu entscheiden: der Beistand mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen, der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin, die Nachkommen, die…