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Holling, J.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2017 · Heft 8 · S. 30 bis 33

Dokument
177727
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Häusliche Pflege, Hannover
Autor:innen
Holling, J.;
Ausgabe
Heft 8 / 2017
Jahrgang 26
Seiten
30 bis 33
Erschienen: 2017-08-01 00:00:00
ISSN
0935-8234
DOI

Zusammenfassung

Gemäß Art. 33 DS-GVO muss im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der ambulante Pflegedienst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Vorfall melden. Es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der Klienten.

Schlagworte

DOKUMENTATION VERLETZUNG BESCHREIBUNG BUNDESDATENSCHUTZGESETZ TRÄGERSCHAFT BEHÖRDE AINS ES RISIKO ARBEIT PERSONEN GESUNDHEIT GESUNDHEITSZUSTAND LEBEN VERZÖGERUNG NAMEN