CareLit Fachartikel
Nachträgliche Änderung des Dienstplans
N.N. · Pflegezeitschrift · 2017 · Heft 8 · S. 1 bis 1
Dokument
177813
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Weisungsrecht im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeit wird im Pflegebereich mit dem Dienstplan ausgeübt. Verantwortlich für den Dienstplan ist die Schichtleitung. Sie hat bei der Erstellung und bei Änderung des Dienstplans billiges Ermessen zu berücksichtigen. Für kurzfristige Änderungen des Dienstplans durch den Arbeitgeber wendet die Rechtsprechung die Mindestfrist des § 12 Abs. 2 TzBfG von vier Tagen an. Die Mitarbeitervertretung hat ein Mitbestimmungsrecht sowohl bei der Erstellung als auch bei der Änderung des Dienstplans.
Schlagworte
DIENSTPLAN
ARBEITGEBER
ARBEITSZEIT
MITARBEITER
ZEIT
RECHTSPRECHUNG
PATIENTEN
ARBEIT
ARBEITSLEISTUNG
ES
KRANKHEIT
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LITERATUR
PRAXIS
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