CareLit Fachartikel
Geltungsbereich des IT-Sicherheitsgesetz
Skerka, R.; Becker, A.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2017 · Heft 8 · S. 63 bis 65
Dokument
177877
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit der am 29.06.2017 erfolgten Veröffentlichung der ersten Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung (KritisV) sind nun auch diejenigen Krankenhäuser, die mindestens 30.000 vollstationäre Fälle pro Jahr versorgen, verpflichtet Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik umzusetzen und Sicherheitsvorfälle an das BSI zu melden. Kurzfristig muss dem BSI bis zum 29.12.2017 eine Kontaktstelle benannt werden, über die das Krankenhaus jederzeit, das heißt 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, erreichbar ist.
Schlagworte
IT
KRANKENHAUS
TECHNIK
VERSORGUNGSBEREICH
GESUNDHEITSWESEN
ZIEL
KRANKENHÄUSER
SICHERHEITSMASSNAHMEN
BEVÖLKERUNG
BERATER
PERSONEN
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT
Kulmbach