CareLit Fachartikel

Geltungsbereich des IT-Sicherheitsgesetz

Skerka, R.; Becker, A.; · KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2017 · Heft 8 · S. 63 bis 65

Dokument
177877
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach
Autor:innen
Skerka, R.; Becker, A.;
Ausgabe
Heft 8 / 2017
Jahrgang 86
Seiten
63 bis 65
Erschienen: 2017-08-01 00:00:00
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Mit der am 29.06.2017 erfolgten Veröffentlichung der ersten Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung (KritisV) sind nun auch diejenigen Krankenhäuser, die mindestens 30.000 vollstationäre Fälle pro Jahr versorgen, verpflichtet Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik umzusetzen und Sicherheitsvorfälle an das BSI zu melden. Kurzfristig muss dem BSI bis zum 29.12.2017 eine Kontaktstelle benannt werden, über die das Krankenhaus jederzeit, das heißt 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche, erreichbar ist.

Schlagworte

IT KRANKENHAUS TECHNIK VERSORGUNGSBEREICH GESUNDHEITSWESEN ZIEL KRANKENHÄUSER SICHERHEITSMASSNAHMEN BEVÖLKERUNG BERATER PERSONEN KU GESUNDHEITSMANAGEMENT Kulmbach