CareLit Fachartikel
Karlsruhe verneint Off-Label-Use
Anja Mertens; · G+G, Gesundheit und Gesellschaft, Remagen · 2017 · Heft 8 · S. 42 bis 43
Dokument
177915
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nur bei einer akuten Lebensgefahr können Patienten die Kostenübernahme einer Behandlungsmethode einfordern, die nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen steht. Besteht keine Notlage, gibt es keinen verfassungsrechtlich einklagbaren Leistungsanspruch. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.
Schlagworte
THERAPIE
LEBEN
GESETZ
ARZNEIMITTEL
ENTSCHEIDUNG
VORSCHRIFTEN
Akuten
Lebensgefahr
Kostenübernahme
Behandlungsmethode
Einfordern
Leistungskatalog
Krankenkassen
Steht
Besteht
Keine