Stufenzuordnung nach §16 Abs. 2 TV-L -Zulässigkeit der Privilegierung der beim selbenArbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung? Arbeitnehmerfreizügigkeit
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 7 · S. 404 bis 408
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
„(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, bzw.…