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Stufenzuordnung nach §16 Abs. 2 TV-L -Zulässigkeit der Privilegierung der beim selbenArbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung? Arbeitnehmerfreizügigkeit

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 7 · S. 404 bis 408

Dokument
177996
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2017
Jahrgang 31
Seiten
404 bis 408
Erschienen: 2017-07-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

„(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, bzw.…

Schlagworte

ARBEITGEBER EINSTELLUNG RECHT TÄTIGKEIT ARBEITNEHMER ENTSCHEIDUNG ES DEUTSCHLAND ARBEITSVERHÄLTNIS BERLIN MEDIZIN PROGNOSE ORGANISATIONEN ZEIT RECHTSPRECHUNG WAHRNEHMUNG