Zuschläge für ungeplante Überstunden iSv. §7 Abs. 8 Buchst, c Alt. 1 TVÖD-K (= TVöD AT); Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit
Hoffmann, B.; Gourmelon, A.; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 8 · S. 470 bis 475
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die beiden Alternativen des §7 Abs. 8 Buchste TVöD-K regeln verschiedene Sachverhalte, die eine unterschiedlicheBehandlung rechtfertigen. Abweichend von § 7 Abs. 7 TVÖD-K sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Fall von Wechselschichtoder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit iSv. § 6 Abs. 1 TVÖD-K im Schichtplantumus nicht ausgeglichen werden.