CareLit Fachartikel
Zur Pflichtmitgliedschaft einer Gesundheitsund Krankenpflegerin in der Pflegekammer Rheinland-Pfalz
PflegeRecht, Neuwied · 2017 · Heft 8 · S. 537 bis 547
Dokument
178134
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin als examinierte Krankenpflegerin kann nicht geltend machen, sie sei kein Mitglied der Beklagten. Sie unterfällt dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 5 HeilBG und übt ihren Beruf gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG in Rheinland-Pfalz aus. Die von der Klägerin allein geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Errichtung der Beklagten greifen nicht durch.
Schlagworte
RECHTSPRECHUNG
GERICHT
GESETZ
PFLEGEKAMMER
RHEINLAND-PFALZ
SELBSTVERWALTUNG
WAHRNEHMUNG
ARBEIT
PERSONEN
SCHREIBEN
ES
BERUFE
KRANKENPFLEGE
FREIHEIT
ORGANISATIONEN
ZIELE