CareLit Fachartikel
Arbeitsassistenz und Werkstätte für Menschen mit Behinderung
Behindertenrecht, Stuttgart · 2017 · Heft 8 · S. 109 bis 114
Dokument
178138
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Personen mit Behinderung können auf dem allgemeinen oder ersten Arbeitsmarkt tätig sein, wenn sie unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 8 Abs. 1 SGB II). Sie können weiterhin in Integrationsfirmen oder in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten (§ 136 Abs. 1 und 2 SGB IX), letztere ein geschützter zweiter Arbeitsmarkt.
Schlagworte
BEHINDERUNG
ENTSCHEIDUNG
BETREUUNG
LEISTUNG
PROGNOSE
WERKSTATT
ARBEIT
PRAXIS
PERSONEN
MENSCHEN
LEBEN
ARBEITSLEISTUNG
LUFT
PERSÖNLICHKEIT
NATUR
NORMALVERTEILUNG