CareLit Fachartikel

Zulässigkeit der Bezeichnung „Tattoo-Apotheke für eine Online-Apotheke

Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 8 · S. 357 bis 362

Dokument
178169
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2017
Jahrgang 39
Seiten
357 bis 362
Erschienen: 2017-08-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der Auftritt einer Apotheke im Internet unter der Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ ist nicht irreführend, wenn in der Apotheke nicht die Leistungen eines Tätowierers angeboten werden.

Schlagworte

APOTHEKE ARZNEIMITTEL URTEIL RICHTLINIE BUNDESGERICHTSHOF ZUSAMMENARBEIT INTERNET WERBUNG KOSMETIKA NACHSORGE LIDOCAIN ZULASSUNG HÖHE APOTHEKEN RECHTSPRECHUNG APOTHEKER