CareLit Fachartikel
Zulässigkeit der Bezeichnung „Tattoo-Apotheke für eine Online-Apotheke
Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 8 · S. 357 bis 362
Dokument
178169
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Auftritt einer Apotheke im Internet unter der Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ ist nicht irreführend, wenn in der Apotheke nicht die Leistungen eines Tätowierers angeboten werden.
Schlagworte
APOTHEKE
ARZNEIMITTEL
URTEIL
RICHTLINIE
BUNDESGERICHTSHOF
ZUSAMMENARBEIT
Bezeichnung
Auftritt
Internet
Unter
Tattoo
Irreführend
Leistungen
Tätowierers
Angeboten
Zulässigkeit