CareLit Fachartikel
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz die wichtigsten Änderungen aus der Sicht der Pflege (Teil 2)
Barth, P.; · Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht, Wien · 2017 · Heft 8 · S. 114 bis 117
Dokument
178216
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Vertretung in anderen Personenrechten (die keiner Spezialregelung unterworfen sind) ist dann zulässig, wenn die Vertretungshandlung „zum Wohl der betroffenen Person erforderlich“ ist und diese kein Veto gegen die Vertretungshandlung erhebt. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sic die geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn das Wohl der vertretenen Person wäre sonst „erheblich gefährdet“.
Schlagworte
THERAPIE
PATIENT
ENTSCHEIDUNG
GERICHT
BEDARFSPLANUNG
ADOPTION
PERSONEN
ES
WAHRNEHMUNG
INTERNET
PERSÖNLICHKEIT
LEBEN
PRIVATSPHÄRE
NAMEN
EHE
KOMA