CareLit Fachartikel

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz die wichtigsten Änderungen aus der Sicht der Pflege (Teil 2)

Barth, P.; · Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht, Wien · 2017 · Heft 8 · S. 114 bis 117

Dokument
178216
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht, Wien
Autor:innen
Barth, P.;
Ausgabe
Heft 8 / 2017
Jahrgang 2
Seiten
114 bis 117
Erschienen: 2017-08-01 00:00:00
ISSN
2079-0953
DOI

Zusammenfassung

Die Vertretung in anderen Personenrechten (die keiner Spezialregelung unterworfen sind) ist dann zulässig, wenn die Vertretungshandlung „zum Wohl der betroffenen Person erforderlich“ ist und diese kein Veto gegen die Vertretungshandlung erhebt. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sic die geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn das Wohl der vertretenen Person wäre sonst „erheblich gefährdet“.

Schlagworte

THERAPIE PATIENT ENTSCHEIDUNG GERICHT BEDARFSPLANUNG ADOPTION PERSONEN ES WAHRNEHMUNG INTERNET PERSÖNLICHKEIT LEBEN PRIVATSPHÄRE NAMEN EHE KOMA