Der Sonderkündigungsschutz von Schwerbehinderten
Altenheim, Hannover · 2017 · Heft 9 · S. 30 bis 31
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 85 SGB IX bestimmt, dass die arbeitgeberseitige Kündigung eines Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 („Schwerbehinderung“) oder die Kündigung eines mit einem schwerbehinderten Menschen Gleichgestellten („Gleichstellung“) der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf. Eine ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochene Kündigung ist grundsätzlich unwirksam. Dieser Sonderkündigungsschutz gilt nicht in den ersten sechs Monaten des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses. Zustimmungsfrei ist auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags, die Beendigung durch Ablauf einer…