Beitragsfreiheit für Notärzte nur bei Neuverträgen möglich
Das Krankenhaus, Berlin · 2017 · Heft 9 · S. 770 bis 774
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 23c Absatz 2 SGB IV bestimmt, dass die Einnahmen von Notärzten von der Sozialversicherung ausgenommen werden, wenn die Notärzte darüber hinaus eine Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Wochenstunden außerhalb des Rettungsdienstes ausüben (§ 23c Absatz 2 Nr. 1 SGB IV] oder sie als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung tätig sind (§ 23c Absatz 2 Nr. 2 SGB IV). Meldepflichten zur gesetzlichen Sozialversicherung bestehen in diesen Fällen nicht. Zudem gilt die Beitragsfreiheit nicht für Einnahmen aus einer vor Inkrafttreten der neuen Regelung vereinbarten Tätigkeit…