CareLit Fachartikel

Ärztliche Zwangsmaßnahmen geistig Beeinträchtigter jetzt auch in Allgemeinkrankenhäusern möglich

Rechtsdepesche, Köln · 2017 · Heft 9 · S. 268 bis 270

Dokument
178598
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Rechtsdepesche, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2017
Jahrgang 14
Seiten
268 bis 270
Erschienen: 2017-09-01 00:00:00
ISSN
1612-7137
DOI

Zusammenfassung

Aufgrund des hohen Gutes des Selbstbestimmungsrechts ist die Zwangsbehandlung von einsichtsfähigen Patienten schlicht nicht möglich. Rechtlich ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme also nur bei Behandlungsverweigerungen von geistig beeinträchtigten Patienten denkbar. Dies jedoch nur wenn ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt. Außerhalb des Freiheitsentziehungsund Psychiatrierechts ist die wesentliche Vorschrift hierzu jetzt § 1906a BGB.

Schlagworte

UNTERBRINGUNG BUNDESGERICHTSHOF KRANKENHAUS THERAPIE ENTSCHEIDUNG BETREUUNGSRECHT PATIENTEN PRAXIS STRAFRECHT ZEIT LAUFEN KRANKHEIT ES Rechtsdepesche Köln