CareLit Fachartikel
Ärztliche Zwangsmaßnahmen geistig Beeinträchtigter jetzt auch in Allgemeinkrankenhäusern möglich
Rechtsdepesche, Köln · 2017 · Heft 9 · S. 268 bis 270
Dokument
178598
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Aufgrund des hohen Gutes des Selbstbestimmungsrechts ist die Zwangsbehandlung von einsichtsfähigen Patienten schlicht nicht möglich. Rechtlich ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme also nur bei Behandlungsverweigerungen von geistig beeinträchtigten Patienten denkbar. Dies jedoch nur wenn ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt. Außerhalb des Freiheitsentziehungsund Psychiatrierechts ist die wesentliche Vorschrift hierzu jetzt § 1906a BGB.
Schlagworte
UNTERBRINGUNG
BUNDESGERICHTSHOF
KRANKENHAUS
THERAPIE
ENTSCHEIDUNG
BETREUUNGSRECHT
PATIENTEN
PRAXIS
STRAFRECHT
ZEIT
LAUFEN
KRANKHEIT
ES
Rechtsdepesche
Köln