Zum Anspruch auf einen eigenen Duschrollstuhl in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe
PflegeRecht, Neuwied · 2017 · Heft 9 · S. 609 bis 616
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Pflege in Pflegeeinrichtungen muss gemäß § 11 Abs. 1 SGB XI dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechen. Die Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 Abs. 2 SGB XI müssen das zur Verwirklichung dieser Vorgabe notwendige Inventar Vorhalten. Ausgenommen sind nur individuell angepasste Hilfsmittel oder solche, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb der Einrichtung dienen. Duschrollstühle gehören nach der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversic…