CareLit Fachartikel
Eingliederungshilfe: das Gesetz beachten!
Neue Caritas, Freiburg · 2017 · Heft 9 · S. 29 bis 31
Dokument
178797
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde ein eigenes Leistungsvereinbarungsrecht für die künftige Eingliederungshilfe geschaffen. Es findet sich im 8. Kapitel des zweiten Teils des SGB IX. Dieser zweite Teil des SGB IX die Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz wird zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Das 8. Kapitel tritt schon zum 1. Januar 2018 in Kraft. Die Mindestbestandteile der Leistungsvereinbarung regelt § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nF
Schlagworte
URTEIL
RECHT
VERGÜTUNG
VORSCHRIFTEN
LEISTUNG
ENTWICKLUNG
RECHTSPRECHUNG
ROLLE
ES
HÖHE
PRAXIS
DRUCK
Neue Caritas
Freiburg