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Eingliederungshilfe: das Gesetz beachten!

Neue Caritas, Freiburg · 2017 · Heft 9 · S. 29 bis 31

Dokument
178797
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Neue Caritas, Freiburg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2017
Jahrgang 118
Seiten
29 bis 31
Erschienen: 2017-09-25 00:00:00
ISSN
8127-127
DOI

Zusammenfassung

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde ein eigenes Leistungsvereinbarungsrecht für die künftige Eingliederungshilfe geschaffen. Es findet sich im 8. Kapitel des zweiten Teils des SGB IX. Dieser zweite Teil des SGB IX die Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz wird zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Das 8. Kapitel tritt schon zum 1. Januar 2018 in Kraft. Die Mindestbestandteile der Leistungsvereinbarung regelt § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nF

Schlagworte

URTEIL RECHT VERGÜTUNG VORSCHRIFTEN LEISTUNG ENTWICKLUNG RECHTSPRECHUNG ROLLE ES HÖHE PRAXIS DRUCK Neue Caritas Freiburg