Vollstreckung aus Vergleichen im Beschlussverfahren
Gronimus, A.; · Die Personalvertretung, Berlin · 2017 · Heft 1 · S. 369 bis 372
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auch für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren (in Bund und Land) gilt die eigentlich schlichte Vorgabe des §85 Abs. 1 S. 1 und 3 ArbGG, es finde „aus rechtskräftigen Beschlüssen ... oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt.... Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt...“ Da…