CareLit Fachartikel
Keine Mitbestimmung bei Nutzung von Hardware im Jobcenter
Die Personalvertretung, Berlin · 2017 · Heft 1 · S. 374 bis 379
Dokument
178866
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zu den „Verfahren der Informationstechnik“, die von den gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1SGBII zu nutzen sind, gehört auch die dort zu verwendende Hardware, soweit sie von der Bundesagentur für Arbeit zentral verwaltet und für die gemeinsamen Einrichtungen vorgegeben wird.
Schlagworte
HARDWARE
IT
EINRICHTUNG
GESCHÄFTSFÜHRER
MITBESTIMMUNG
RECHTSPRECHUNG
ARBEIT
COMPUTER
WAHRNEHMUNG
SOFTWARE
SICHERHEIT
BERLIN
DATENBANKEN
ES
ZEIT
LEISTUNG