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Wahlausschluss der Beauftragten für Chancengleichheit (BfC) in die Stufenvertretung

Die Personalvertretung, Berlin · 2017 · Heft 1 · S. 379 bis 381

Dokument
178867
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2017
Jahrgang 60
Seiten
379 bis 381
Erschienen: 2017-10-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in der angefochtenen Entscheidung ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und im Einzelnen begründet, warum der Verlust der Wählbarkeit in eine Stufenvertretung Hauptpersonalrat durch die Bestellung zur Beauftragten für Chancengleichheit nicht gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verstößt. .. Er hat im Ausgangspunkt angenommen, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Wählbarkeit die abstrakte Gefahr von Interessensoder Pflichtenkollisionen vermeiden wollte, die bei der Mitgliedschaft einer Beauftragten für Chancengleichheit in einer Personalvertretung best…

Schlagworte

EINGRUPPIERUNG MITBESTIMMUNG RECHTSPRECHUNG ARBEITNEHMER ENTSCHEIDUNG AUFGABENSTELLUNG FORTBILDUNG FRAUEN ES NATUR Die Personalvertretung Berlin