Im Notfall ist der Ehepartner künftig bevollmächtigt
Altenheim, Hannover · 2017 · Heft 1 · S. 34 bis 35
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber regelt in § 1358 BGB n.F. das Vertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner, den jeweils anderen in akuten Situationen vertreten zu können, jedoch nur hinsichtlich der Gesundheitssorge. Der Ehepartner wird durch das Gesetz ermächtigt, für den anderen Handlungen vorzunehmen. Der Ehepartner kann daher in ärztliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder seine Einwilligung versagen. Die behandelnden Ärzte sind gegenüber dem Ehepartner von ihrer Schweigepflicht entbunden und dem Ehepartner steht ein Einsichtsrecht in die Krankenunterla…