CareLit Fachartikel

Im Notfall ist der Ehepartner künftig bevollmächtigt

Altenheim, Hannover · 2017 · Heft 1 · S. 34 bis 35

Dokument
178919
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2017
Jahrgang 56
Seiten
34 bis 35
Erschienen: 2017-10-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Der Gesetzgeber regelt in § 1358 BGB n.F. das Vertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner, den jeweils anderen in akuten Situationen vertreten zu können, jedoch nur hinsichtlich der Gesundheitssorge. Der Ehepartner wird durch das Gesetz ermächtigt, für den anderen Handlungen vorzunehmen. Der Ehepartner kann daher in ärztliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder seine Einwilligung versagen. Die behandelnden Ärzte sind gegenüber dem Ehepartner von ihrer Schweigepflicht entbunden und dem Ehepartner steht ein Einsichtsrecht in die Krankenunterla…

Schlagworte

PATIENTENVERFUEGUNG AUSKUNFTSRECHT ZEIT MITARBEITER NOTFALL SCHWEIGEPFLICHT ES KRANKENUNTERLAGEN REGISTER EHE MENSCHEN DENKEN ESSEN Altenheim Hannover