Die Versicherungspflicht - § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V
Das Krankenhaus, Berlin · 2017 · Heft 1 · S. 862 bis 864
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V (der sogenannten Auffangpflichtversicherung) sind seit dem 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert (Buchst a) oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, sie gehören zu den in § 5 Absatz 5 SGB V genannten hauptberuflich Selbstständigen oder zu den nach § 6 Absatz 1 oder 2 SGB V versicherungsfreien Personen oder hätten bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu ihnen gehört (Buc…