CareLit Fachartikel

Rechtsforum Anerkennung der Berufszulassung als Hebamme

Hebammenforum, Karlsruhe · 2017 · Heft 1 · S. 1144 bis 1146

Dokument
179096
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Hebammenforum, Karlsruhe
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2017
Jahrgang 18
Seiten
1144 bis 1146
Erschienen: 2017-10-01 00:00:00
ISSN
1611-4566
DOI

Zusammenfassung

Hat die Hebamme die Erlaubnis erhalten, kann sie ihren Beruf vollumfänglich ausüben und ohne weitere Hindernisse zumindest Privatversicherte betreuen. Möchte die Hebamme Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln und die Behandlung mit der GKV abrechnen, muss sie als Mitglied über einen Hebammenverband oder selbstständig dem Vertrag nach §134 a SGBV beigetreten sein (siehe Abfrageformular für die Vertragspartnerliste Hebammen, Anlage 4.2. des Rahmenvertrags nach § 134 a SBG V).

Schlagworte

HEBAMME AUSBILDUNG ANERKENNUNG BEHÖRDE TÄTIGKEIT AUSLAND DEUTSCHLAND AUSBILDUNGSSTAND BERUFSAUSÜBUNG FÜHRUNG SPRACHE NÄHRSTOFFE RICHTLINIE ISLAND LIECHTENSTEIN SCHWEIZ