CareLit Fachartikel
Rechtsforum Anerkennung der Berufszulassung als Hebamme
Hebammenforum, Karlsruhe · 2017 · Heft 1 · S. 1144 bis 1146
Dokument
179096
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hat die Hebamme die Erlaubnis erhalten, kann sie ihren Beruf vollumfänglich ausüben und ohne weitere Hindernisse zumindest Privatversicherte betreuen. Möchte die Hebamme Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln und die Behandlung mit der GKV abrechnen, muss sie als Mitglied über einen Hebammenverband oder selbstständig dem Vertrag nach §134 a SGBV beigetreten sein (siehe Abfrageformular für die Vertragspartnerliste Hebammen, Anlage 4.2. des Rahmenvertrags nach § 134 a SBG V).
Schlagworte
HEBAMME
AUSBILDUNG
ANERKENNUNG
BEHÖRDE
TÄTIGKEIT
AUSLAND
DEUTSCHLAND
AUSBILDUNGSSTAND
BERUFSAUSÜBUNG
FÜHRUNG
SPRACHE
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