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Der Begriff der Werbegabe im Zusammenhang mit Spritzen (Pens) zur subkutanen Verabreichung von follikelstimulierenden Hormonen

MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 1 · S. 134 bis 141

Dokument
179186
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2017
Jahrgang 17
Seiten
134 bis 141
Erschienen: 2017-10-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Arzneimitteln, u. a. von follikelstimulierenden Hormonen. Die Antragstellerin vertreibt insoweit das Mittel Y, die Antragsgegnerin das Mittel X. Bei X handelt es sich um ein Biosimular zu dem Mittel Z der Fa. Z-GmbH. Alle Arzneimittel werden subkutan gegeben. Dafür stellen die jeweiligen Hersteller eine mehrfach verwendbare Spritze zur Verfügung, die mit Patronen, die den Wirkstoff - ein follikelstimulierendes Hormon - enthalten, bestückt werden kann. Bei den Spritzen (Pens) handelt es sich um Medizinprodukte. Die Patronen der Arzneimittel passen je…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL BUNDESGERICHTSHOF APOTHEKE MARKETING VERBOT RECHTSPRECHUNG SPRITZEN APOTHEKEN PATIENTEN ARZTPRAXEN THERAPIE NAMEN SCHREIBEN LICHT PRAXIS ES