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Erfolglose Klage gegen den Vertrieb von parallelimportierten Teststreifen zur Blutzuckerselbstkontrolle v/egen Verstoßes gegen die Kennzeichnungsbestimmungen für Invitro-Diagnosti…

Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 1 · S. 448 bis 451

Dokument
179307
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2017
Jahrgang 39
Seiten
448 bis 451
Erschienen: 2017-10-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der Parallelimporteur eines Produkts zur Eigenanwendung für die Blutzuckerbestimmung, das die CE-Kennzeichnung trägt und von einer benannten Stelle einer Konformitätsbewertung unterzogen worden ist, ist nicht verpflichtet, eine neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der die Konformität der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Produkts wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll.

Schlagworte

URTEIL RICHTLINIE SPRACHE BUNDESGERICHTSHOF RECHTSPRECHUNG RECHT DEUTSCHLAND ZEIT BEURTEILUNG ES REGIERUNG GESUNDHEIT SICHERHEIT PATIENTEN EIGENTUM Pharma Recht