Unerwünschte Effekte
Lohmann, C.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2017 · Heft 11 · S. 987 bis 989
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seit 2013 ist die Verwendung von insbesondere leistungsbezogenen Zielvereinbarungen untersagt, da diese dazu geeignet sind, die medizinische Indikationsstellung sowie das ärztliche Handeln zu beeinflussen. Bei einer strikten Auslegung der gesetzlichen Vorschriften können sich mögliche Zielvereinbarungen nur noch auf Nebenarbeitsleistungen richten, welche in keinem direkten Zusammenhang mit den medizinischen Leistungen am Patienten stehen. Als Folge sollte entweder auf Zielvereinbarungen in Chefarztverträgen komplett verzichtet werden oder die Incentivierung der möglichen, nicht leistungsbezogenen Ziele sollte in…