Haftung bei unterbliebenem Abbruch der künstlichen Ernährung am Lebensende
Rechtsdepesche, Köln · 2017 · Heft 11 · S. 314 bis 317
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wird ein nicht mehr einwilligungsfähiger, unter Betreuung stehender Patient mittels PEG-Sonde künstlich ernährt und kann mit dieser Ernährung alienfalls noch eine Lebenserhaltung für die Dauer der lebenserhaltenden Maßnahme ohne Aussicht auf Besserung oder zumindest Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Patienten erreicht werden, so stellt es keinen Behandlungsfehler dar, wenn der behandelnde Arzt die Ernährung des Patienten über die Sonde nicht selbst einstellt. Dem Arzt erwächst in einem solchen Fall allerdings die Pflicht, den Betreuer davon in Kenntnis zu setzen, dass ein über die reine Lebenserhaltung…