CareLit Fachartikel
Mutterschutz 2018 und neues Recht bei der Kündigung von Schwerbehinderten
Altenheim, Hannover · 2017 · Heft 12 · S. 32 bis 33
Dokument
180109
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
War bisher für Schwangere eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, ist der Arbeitgeber gemäß § 10 MuSchG künftig zu einer generelleren Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Er hat für jede Tätigkeit die Gefährdung zu beurteilen, der eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt sein kann. Sobald er dann von einer Schwangerschaft erfährt, sind konkrete Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Betroffenen ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.
Schlagworte
KÜNDIGUNG
ARBEITGEBER
NACHTARBEIT
ENTSCHEIDUNG
ALTENHEIM
SCHWANGERSCHAFT
PRAXIS
BEURTEILUNG
GESUNDHEIT
KIND
ARBEIT
FRAUEN
Hannover