CareLit Fachartikel

Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung werden gestärkt

Besgen, N.; · Neue Caritas, Freiburg · 2017 · Heft 12 · S. 22 bis 24

Dokument
180250
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Neue Caritas, Freiburg
Autor:innen
Besgen, N.;
Ausgabe
Heft 12 / 2017
Jahrgang 118
Seiten
22 bis 24
Erschienen: 2017-12-04 00:00:00
ISSN
8127-127
DOI

Zusammenfassung

Im Bereich der Betriebsverfassung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in erforderlichem Umfang auch Büropersonal zur Verfügung zu stellen.^ Eine entsprechende Vorschrift gab es bislang für die Schwerbehindertenvertretung nicht. Der Arbeitgeber hat nun auch in erforderlichem Umfang die Kosten für eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung zu tragen, § 96 Abs. 8 SGB IX. Maßstab ist auch hier die Erforderlichkeit, die von der Schwerbehindertenvertretung dargelegt werden muss. Dies wird vom Umfang der Tätigkeit und auch von der Größe des Betriebes abhängen.…

Schlagworte

ARBEITGEBER KÜNDIGUNG BEHINDERUNG PERSONALRAT VORSCHRIFTEN ARBEITSRECHT MENSCHEN PRAXIS ARBEIT ES DEUTSCHLAND REISEN ELEKTRONIK TELEKOMMUNIKATION DRUCKEN ERDGAS