Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung werden gestärkt
Besgen, N.; · Neue Caritas, Freiburg · 2017 · Heft 12 · S. 22 bis 24
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Bereich der Betriebsverfassung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in erforderlichem Umfang auch Büropersonal zur Verfügung zu stellen.^ Eine entsprechende Vorschrift gab es bislang für die Schwerbehindertenvertretung nicht. Der Arbeitgeber hat nun auch in erforderlichem Umfang die Kosten für eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung zu tragen, § 96 Abs. 8 SGB IX. Maßstab ist auch hier die Erforderlichkeit, die von der Schwerbehindertenvertretung dargelegt werden muss. Dies wird vom Umfang der Tätigkeit und auch von der Größe des Betriebes abhängen.…