CareLit Fachartikel
Mitbestimmungsrechte bei Sicherheit und Gesundheit
Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2017 · Heft 12 · S. 39 bis 43
Dokument
180416
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) etwa im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der UW „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) oder der BetriebssicherheitsVerordnung (BetrSichV) . Wie weit dieses Recht geht, zeigt dieser Beitrag anhand einiger Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.
Schlagworte
ARBEITGEBER
PERSONALRAT
MITBESTIMMUNG
UNTERNEHMEN
BETRIEB
ARBEITSPLATZ
SICHERHEIT
GESUNDHEIT
BERUFSKRANKHEITEN
FAKULTÄT
ARBEIT
BEURTEILUNG
BERATUNG
VERHALTEN
INSTANDHALTUNG
BELEGSCHAFT