CareLit Fachartikel

Mitbestimmungsrechte bei Sicherheit und Gesundheit

Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2017 · Heft 12 · S. 39 bis 43

Dokument
180416
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Sicherheitsingenier, Heidelberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2017
Jahrgang 48
Seiten
39 bis 43
Erschienen: 2017-12-01 00:00:00
ISSN
0300-3329
DOI

Zusammenfassung

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) etwa im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der UW „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) oder der BetriebssicherheitsVerordnung (BetrSichV) . Wie weit dieses Recht geht, zeigt dieser Beitrag anhand einiger Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.

Schlagworte

ARBEITGEBER PERSONALRAT MITBESTIMMUNG UNTERNEHMEN BETRIEB ARBEITSPLATZ SICHERHEIT GESUNDHEIT BERUFSKRANKHEITEN FAKULTÄT ARBEIT BEURTEILUNG BERATUNG VERHALTEN INSTANDHALTUNG BELEGSCHAFT