Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln
Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 12 · S. 557 bis 564
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin ist Inhaberin der „C. -Apotheke“ in D. Im November 2013 und im Januar 2014 gab sie Werbeflyer heraus, mit denen sie für die Abgabe eines Rezeptes einen Gutschein für eine Rolle Geschenkpapier (November 2013) bzw. ein Paar Kuschelsocken (Januar 2014) anbot. Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihr Verhalten gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie gegen § 19 Nr. 3 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (BO) verstoße.