CareLit Fachartikel

Keine Zugabe von Kuschelsocken bei preisgebundenen Arzneimitteln

Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 12 · S. 557 bis 564

Dokument
180437
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2017
Jahrgang 39
Seiten
557 bis 564
Erschienen: 2017-12-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Klägerin ist Inhaberin der „C. -Apotheke“ in D. Im November 2013 und im Januar 2014 gab sie Werbeflyer heraus, mit denen sie für die Abgabe eines Rezeptes einen Gutschein für eine Rolle Geschenkpapier (November 2013) bzw. ein Paar Kuschelsocken (Januar 2014) anbot. Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihr Verhalten gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie gegen § 19 Nr. 3 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (BO) verstoße.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL URTEIL APOTHEKER RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG APOTHEKE ES ROLLE SCHREIBEN VERHALTEN WERBUNG APOTHEKEN HÖHE BEURTEILUNG BERUFSAUSÜBUNG EUROPA