CareLit Fachartikel
Zur Arbeitnehmerüberlassung und der Vergütung nach den geltenden Tarifverträgen des Vertragsarbeitgebers
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2017 · Heft 12 · S. 788 bis 797
Dokument
180504
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Man spricht bei der Zeitarbeit auch von Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit oder Personalleasing. Es wird dabei ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer oder Zeitarbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher oder Zeitarbeitsunternehmen) einem Dritten (Entleiher) zum Arbeiten überlassen. Die Arbeitnehmerüberlassung war bis 1971 verboten und bis zu Hartz I (ab 01.01.2003 in Kraft) streng reglementiert. Die Neuerungen zur Arbeitnehmerüberlassung wurden allerdings erst zum 01.01.2004 verbindlich. Seit dem 01.04.2017 ist die Arbeitnehmerüberlassung reformiert worden.
Schlagworte
UNTERNEHMEN
ARBEITNEHMER
PERSONAL
VERWALTUNGSDIREKTOR
VERGÜTUNG
RECHTSPRECHUNG
FÜHRUNG
ES
PATIENTEN
DEUTSCHLAND
ARBEITSVERHÄLTNIS
MEDIZIN
NIERENKRANKHEITEN
DIAGNOSTIK
LEISTUNG
DIALYSE