CareLit Fachartikel

Zur Arbeitnehmerüberlassung und der Vergütung nach den geltenden Tarifverträgen des Vertragsarbeitgebers

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2017 · Heft 12 · S. 788 bis 797

Dokument
180504
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 12 / 2017
Jahrgang 21
Seiten
788 bis 797
Erschienen: 2017-12-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Man spricht bei der Zeitarbeit auch von Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit oder Personalleasing. Es wird dabei ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer oder Zeitarbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher oder Zeitarbeitsunternehmen) einem Dritten (Entleiher) zum Arbeiten überlassen. Die Arbeitnehmerüberlassung war bis 1971 verboten und bis zu Hartz I (ab 01.01.2003 in Kraft) streng reglementiert. Die Neuerungen zur Arbeitnehmerüberlassung wurden allerdings erst zum 01.01.2004 verbindlich. Seit dem 01.04.2017 ist die Arbeitnehmerüberlassung reformiert worden.

Schlagworte

UNTERNEHMEN ARBEITNEHMER PERSONAL VERWALTUNGSDIREKTOR VERGÜTUNG RECHTSPRECHUNG FÜHRUNG ES PATIENTEN DEUTSCHLAND ARBEITSVERHÄLTNIS MEDIZIN NIERENKRANKHEITEN DIAGNOSTIK LEISTUNG DIALYSE