CareLit Fachartikel

Paragraf 219a StGB eine kaum bekannte Vorschrift im Rampenlicht

Dr. med. Mabuse, Frankfurt · 2018 · Heft 1 · S. 46 bis 47

Dokument
180757
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Dr. med. Mabuse, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2018
Jahrgang 43
Seiten
46 bis 47
Erschienen: 2018-01-01 00:00:00
ISSN
0173-430X

Zusammenfassung

Während auf der politischen Bühne die Blicke schon etwas müde auf die stockende Regierungsbildung gerichtet sind, hat sich aus der hessischen Provinz in den letzten Wochen ein überaus lebhafter Streit über § 219a Strafgesetzbuch (StGB) entwickelt. Die wenig bekannte Norm stellt die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft unter Strafe. Das Verständnis des Gesetzgebers von Werbung reichte allerdings recht weit, als er zuletzt Hand an die Strafvorschrift legte: Verboten ist es demnach, „öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (...) eigene oder fremde Dienste (...) anzubieten, anzukü…

Schlagworte

RECHT SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH MARKETING ÖFFENTLICH NORM STRAFE WERBUNG SCHWANGERSCHAFT VERSTÄNDNIS HAND PRAXIS ALLGEMEINMEDIZIN FRAUENGESUNDHEIT FAMILIENPLANUNG SEXUALBERATUNG RECHTSPRECHUNG