Paragraf 219a StGB eine kaum bekannte Vorschrift im Rampenlicht
Dr. med. Mabuse, Frankfurt · 2018 · Heft 1 · S. 46 bis 47
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Während auf der politischen Bühne die Blicke schon etwas müde auf die stockende Regierungsbildung gerichtet sind, hat sich aus der hessischen Provinz in den letzten Wochen ein überaus lebhafter Streit über § 219a Strafgesetzbuch (StGB) entwickelt. Die wenig bekannte Norm stellt die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft unter Strafe. Das Verständnis des Gesetzgebers von Werbung reichte allerdings recht weit, als er zuletzt Hand an die Strafvorschrift legte: Verboten ist es demnach, „öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (...) eigene oder fremde Dienste (...) anzubieten, anzukü…